§ 2 – Erhebungsmerkmale

PFLEGESTATV · Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

(1)Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung 1.Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
2.in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,
3.Zahl und Art der Pflegeplätze,
4.betreute Pflegebedürftige a)nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,
b)bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
c)bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie
d)bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,
5.an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte füra)allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und
b)Unterkunft und Verpflegung.
(2)Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind 1.Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
2.Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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