§ 3 – Hilfsmerkmale

PFLEGESTATV · Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,
3.für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,
4.Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PFLEGESTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 PFLEGESTATV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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