Art. 45 – Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
PFLEGEVG · Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 18.06.2014 – B 3 P 7/13 RECLI:DE:BSG:2014:180614UB3P713R0
Die Regelung über die pauschale Einstufung aller Versicherten, die bis zum 31.3.1995 Leistungen der Krankenkassen wegen Schwerpflegebedürftigkeit bezogen haben, in die Pflegestufe II ist auf Empfänger entsprechender beihilferechtlicher Leistungen nicht anwendbar. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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