Art. 45 – Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

PFLEGEVG · Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

(1)Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
(2)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 18.06.2014 – B 3 P 7/13 RECLI:DE:BSG:2014:180614UB3P713R0

    Die Regelung über die pauschale Einstufung aller Versicherten, die bis zum 31.3.1995 Leistungen der Krankenkassen wegen Schwerpflegebedürftigkeit bezogen haben, in die Pflegestufe II ist auf Empfänger entsprechender beihilferechtlicher Leistungen nicht anwendbar. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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