Art. 52 – Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet
PFLEGEVG · Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3A19.15.0
1. Die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gilt auch im Finanzhilfeverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern nach Art. 104a Abs. 4 GG a.F., Art. 104b GG. 2. Die Haftung des Landes gegenüber dem Bund für die nicht rechtzeitige Erhebung von Zwischenzinsen beim Zuwendungsempfänger gehört nicht zum Kernbereich von Haftung, für den Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG unmittelbar Anspruchsgrundlage ist.
- BSG, Urt. v. 08.09.2011 – B 3 P 3/11 RECLI:DE:BSG:2011:080911UB3P311R0
- BSG, Urt. v. 08.09.2011 – B 3 P 4/10 RECLI:DE:BSG:2011:080911UB3P410R0
- BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 A 1/10
1. Der Erstattungsanspruch des Bundes aus § 6 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung zu Art. 52 PflegeVG wegen zweckwidriger Verwendung von Finanzhilfen, die einem Land im Beitrittsgebiet für Investitionen in Pflegeeinrichtungen gewährt worden sind, setzt nicht voraus, dass das Land seinerseits die dem Träger des Investitionsvorhabens (Zuwendungsempfänger) ausgezahlten Fördermittel ganz oder teilweise zurückerlangt hat oder zurückerlangen kann. 2. Ob eine zweckwidrige Verwendung von Bundesmitteln vorliegt, beurteilt sich anhand der im Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land festgelegten Zweckbestimmung für den Einsatz der Finanzhilfen.
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