§ 12 – Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden

PFLGESG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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