§ 14 – Übermittlung von Daten

PFLGESG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

(1)Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(2)Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und gespeichert haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PFLGESG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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