Anlage 5 – (zu § 33)

PFLKARTV_1986 · Pflanzkartoffelverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2930
1.Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.
2.Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
3.Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v. H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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