Anlage 2 – (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)

PFLKARTV_1986 · Pflanzkartoffelverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2329 - 2330;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1Viruskrankheiten
1.1Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie Klasse Viren insgesamt v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut PBTC  0
PB  0,5
Basispflanzgut S  1,0
SE  2,0
E  2,0
Zertifiziertes Pflanzgut A  8,0
B 10,0
1.3Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1.3.1Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
1.3.2Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.
2Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut der Klasse Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse
PBTC PB S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/davon Nassfäule höchstens 0 0,2/ 0,2 0,5/ 0,2 0,5/ 0,2
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind 0 5,0 5,0 5,0
2.2.3 Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) 0 0 0 0
2.2.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) 0 0 0 0
2.2.5 Ditylenchus destructor Thorne 0 0 0  0
2.2.6 Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0 0 0 0
2.2.7 Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 0 1,0 5,0 5,0
2.2.8 Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 0 1,0 3,0 3,0
2.2.9 Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf) 0 0,5 1,0 1,0
2.2.10 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) 0 3,0 3,0 3,0
2.2.11 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 0 6,0 6,0 8,0
2.2.12 Anhaftende Erde und Fremdstoffe 1,0 1,0 2,0
Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
3Sonstige Anforderungen
3.1Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
3.2Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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