(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
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1 Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen zur Begasung1.in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;
2.von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3.in Gewächshäusern.
2 Deiquat 1.zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2.zur Abreifebeschleunigunga)bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b)bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3.zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
3 Methylbromid (Monobrommethan) 1.zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
4 Paraquat 1.zur Behandlunga)gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
b)gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
c)gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;
2.zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.
5 Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel zur Begasung1.in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebietena)gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b)gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
6 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Räumen.
8 Zinkphosphid in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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