Anlage 3 – (zu den §§ 3 und 4)

PFLSCHANWV_1992 · Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Nummer Stoff   Besondere Bestimmungen
1 2   3
Abschnitt A
1 Amitrol   Die Anwendung ist verboten 1.von Luftfahrzeugen aus,
2.in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2 Daminozid   Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3 Diuron   Die Anwendung ist verboten 1.auf Gleisanlagen,
2.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.im Haus- und Kleingarten.
4 Glyphosat Die Anwendung ist verboten 1.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a)die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Asulam
3 Benalaxyl
4 Benazolin
5 Bendiocarb
6 Calciumcarbid
7 Chloramben
8 Chlorthiamid
9 Cyanazin
10 Diazinon
11 Dichlobenil
12 Dikegulac
13 Ethidimuron
14 Ethiofencarb
15 Ethoprophos
16 Etrimfos
17 Flamprop
18 Hexazinon
19 Isocarbamid
20 Karbutilat
21 Mefluidid
22 Methamidophos   Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23 Methomyl
24 Monochlorbenzol
25 Natriumchlorat
26 Nitrothal-isopropyl
27 Obstbaumkarbolineum(Anthracenöl)
28 Oxadixyl
29 Oxamyl
30 Oxycarboxin
31 (weggefallen)
32 Propachlor
33 Propazin
34 Prothoat
35 S 421 (Synergist)
36 Sethoxydim
37 Simazin
38 TCA
39 Tebuthiuron
40 Terbacil
41 Terbumeton
42 Thiazafluron
43 Thiofanox

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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