§ 4 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

PHARMAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 11.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2Umweltschutz,
3.3Qualitätsmanagement,
3.4Einsetzen von Energieträgern,
3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.6Kostenorientiertes Handeln;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
4.2Aufgaben im Team lösen,
4.3Informationsbeschaffung,
4.4Kommunikations- und Informationssysteme;
5.Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
6.Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
7.Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
8.Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
9.Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln,
10.Lagern;
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 21.Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
2.Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,
3.Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
4.Galenik für feste Arzneiformen,
5.Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,
6.Galenik für sterile Arzneiformen,
7.Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,
8.Instrumentelle Analytik,
9.Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,
10.Elektrotechnische Arbeiten,
11.Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,
12.Logistik und Lagerung,
13.Herstellen und Verpacken von Diagnostika,
14.Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,
15.Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,
16.Internationale Kompetenz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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