Anlage 1 – (zu den §§ 1, 3 und 4)

PHARMSTV · Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 732;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr. Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) Tiere Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist
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1 Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
2 Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
3 *) Thyreostatika alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
4 *) Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
5 *) 17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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