§ 2 – Prämie

PNUPZV · Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

(1)Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten.
(2)Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PNUPZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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