§ 4 – Entscheidungsberechtigte

PNUPZV · Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet, 1.in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
2.ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PNUPZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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