§ 19 – Berichtspflicht

POLBEAUFTRG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erstattet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit erstmals zum 30. Juni 2024 und danach jährlich zum 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit. Darüber hinaus berichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes dem für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anforderung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 POLBEAUFTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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