§ 38 – Überprüfung von Marktdefinition und -analyse

POSTG_2024 · Postgesetz

Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren. Sie kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 POSTG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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