§ 41 – Marktmachtübertragung

POSTG_2024 · Postgesetz

(1)Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden. Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu begegnen.
(2)Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen Kommission ergeben.
(3)Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine Marktverhältnisse zu untersuchen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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