§ 2 – Leistungsentgelt

POSTLENTGV · Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1)Das Leistungsentgelt (§ 1 Satz 1) wird als Jahresbetrag für im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Leistungen gewährt. Seine Höhe wird für Beamtinnen und Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung (§ 5), für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung (§ 7) ermittelt.
(2)Maßgeblich für die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten am 1. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres.
(3)Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14ECLI:DE:BVerwG:2015:110615B2B64.14.0

    Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V (juris: SGB 5) stundenweise, so leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 POSTLENTGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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