§ 1 – Anwendungsbereich

POSTSCHLIV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(1)Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen.
(2)Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 POSTSCHLIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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