§ 2 – Schlichtungsstelle und Zuständigkeit

POSTSCHLIV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(1)Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2)Die Schlichtungsstelle wird tätig als 1.behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
2.sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung.
(3)Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
(4)Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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