§ 1 – Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung

POSTUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1)Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.
(2)Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.
(3)Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 POSTUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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