§ 2 – Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
POSTUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- T-143/12 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:406
Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten — Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begriff des Vorteils — Urteil Combus — Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils — Fehlen
- BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 8 AZR 918/13ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0
- BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 8 AZR 775/13ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR775.13.0
- BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 8 AZR 494/14ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR494.14.0
- BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 8 AZR 493/14ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C4.14.0
1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich. 2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. 3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge. 4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip. 5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 7/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C7.14.0
1. Die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse umfassen ausschließlich Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten. 2. Die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen sind dazu bestimmt, die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse zu finanzieren. 3. Die Postnachfolgeunternehmen tragen die Lasten der Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der Ausgleich untereinander richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.
- C-77/12 – Deutsche Post AG gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2013:695
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen – Nichtigkeitsklage – Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen – Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen – Frühere Eröffnungsentscheidung, die dieselben Maßnahmen betrifft
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