§ 10 – Steuer- und Gebührenbefreiung

POSTUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1)Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden.
(2)Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 POSTUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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