§ 7 – Abwicklung von Anspruchsverrechnung

POSTUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rückgriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditübernahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-143/12 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:406

    Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten — Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begriff des Vorteils — Urteil Combus — Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils — Fehlen

  • C-77/12 – Deutsche Post AG gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2013:695

    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen – Nichtigkeitsklage – Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen – Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen – Frühere Eröffnungsentscheidung, die dieselben Maßnahmen betrifft

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 POSTUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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