§ 6 – Bewertung zu Verkehrswerten

POSTUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1)Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.
(2)Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.
(3)Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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