(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 137 - 139)
Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbVInstitut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):
1.
Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.
Anzahl der Kunden: ___________________
I.
Anteil der Kunden mit geringem Risiko ____,____ %
II.
Anteil der Hochrisikokunden ____,____ %
III.
Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) ________
3.
Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:
I.
EU/EWR-Staaten ________
II.
Drittstaaten ________ davon in
Hochrisikostaaten ________
4.
Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland ________
II. im EU-/EWR-Ausland ________
III. in Drittstaaten ________ davon in Hochrisikostaaten ________
5.
Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:
I. im Inland ________
II. im Ausland ________
B.Klassifizierung von PrüfungsfeststellungenFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.Feststellung F 0 – keine MängelFeststellung F 1 – geringfügige MängelFeststellung F 2 – mittelschwere MängelFeststellung F 3 – gewichtige MängelFeststellung F 4 – schwergewichtige MängelFeststellung F 5 – nicht anwendbarEine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr.
Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A.
Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I.
Interne Sicherungsmaßnahmen
1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf.
Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i.
V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7.§ 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems
8.§ 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II.
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i.
V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i.
V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf.
Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl.
Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i.
V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19.§ 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III.
Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21.§ 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22.§ 9 i.
V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten
23.§ 43 GwG i.
V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWG Befolgung von Anordnungen
25.§ 25m KWG Einhaltung von Geschäftsverboten
B.
Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26.§ 25h Abs. 1 KWG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf.
Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
27.§ 25h Abs. 1 KWG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28.§ 25h Abs. 1 KWG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen
29.§ 25h Abs. 2 KWG Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen
30.§ 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i.
V. m. § 8 GwG Durchführung der Untersuchungspflicht
31.§ 25h Abs. 4 KWG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.§ 25h Abs. 5 KWG Befolgung von Anordnungen
33.§ 25h Abs. 7 KWG i.
V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C.
Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.
Verordnung (EU) 2015/847 Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35.§ 25g Abs. 3 KWG Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D.
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36.§ 24c KWG Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.