§ 5 – Grundsätze zur Berichterstattung

PR_FV_2017 · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1)Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2)Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.
(3)Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.
(4)Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.
(5)Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PR_FV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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