§ 9 – Bewertung

PR_FV_2017 · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1)Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.
(2)Erfolgt die Bewertung 1.anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
2.anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
3.mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.
(3)Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
(4)Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
(5)Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 PR_FV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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