§ 7

PREISG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1)Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durch den Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgeführt.
(2)Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie der Direktor für Wirtschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PREISG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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