§ 8

PREISG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1)Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus. Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
(2)Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens. Diese werden von dem Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes überwacht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PREISG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 PREISG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.