§ 5

PREISSTATG · Gesetz über die Preisstatistik

(1)Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.
(2)Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und Einrichtungen des Verkehrswesens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PREISSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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