§ 6

PREISSTATG · Gesetz über die Preisstatistik

(1)Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.
(2)Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PREISSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 PREISSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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