§ 8 – Ermittlung der Selbstkostenpreise

PREISV_30_53 · Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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