§ 2 – Erhebungen bei Betrieben

PRODGEWSTATG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: A.bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen PersonenI.monatlich1.die tätigen Personen,
2.die Arbeitsstunden,
3.die Lohn- und Gehaltssummen,
4.den Umsatz,
5.den Auftragseingang,
6.den Auftragsbestand,
7.die gesamte Produktion,
8.die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II.jährlichdie Investitionen;
B.bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,I.vierteljährlich1.die gesamte Produktion,
2.die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
II.jährlich1.die tätigen Personen,
2.die Lohn- und Gehaltssummen,
3.den Umsatz,
4.die Investitionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PRODGEWSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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