§ 5 – Erhebungen bei Unternehmen

PRODGEWSTATG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen erfassen jährlich I.bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes1.die tätigen Personen,
2.die Lohn- und Gehaltssummen,
3.den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.die Investitionen,
5.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes1.die tätigen Personen,
2.den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.die selbst erstellten Anlagen,
4.die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.den Material- und Wareneingang,
6.die Kosten nach Kostenarten,
7.die Umsatzsteuer,
8.die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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