§ 6 – Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

PRODGEWSTATG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen erfassen A.monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen 1.die tätigen Personen,
2.die Arbeitsstunden,
3.die Lohn- und Gehaltsummen;
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B.jährlich I.bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1.die Investitionen,
2.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
II.bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,
b)die Arbeitsstunden,
c)die Lohn- und Gehaltsummen,
d)den Umsatz,
e)die selbst erstellten Anlagen,
f)die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
g)den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
h)die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
2.für die Unternehmen a)den Material- und Wareneingang,
b)die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
c)die Umsatzsteuer,
d)die Subventionen,
e)die Abgabe von Wasser,
f)den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
3.für die fachlichen Unternehmensteile a)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
b)die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
III.bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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