§ 12 – Angabe der Wirtschaftsakteure

PRODSG2011V_10 · Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen, 1.von denen er ein Produkt bezogen hat und
2.an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2)Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.
(3)Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 PRODSG2011V_10 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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