§ 10 – Einführer oder Händler als Hersteller

PRODSG2011V_10 · Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er 1.ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 PRODSG2011V_10 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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