§ 7 – Bevollmächtigter des Herstellers

PRODSG2011V_10 · Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3)Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen: 1.die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
2.die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
3.auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
(4)Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PRODSG2011V_10 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 PRODSG2011V_10 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.