§ 16e – Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

PRODSG2011V_12 · Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2)Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1.eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2.logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16e PRODSG2011V_12 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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