Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
PRODSG2011V_12 · 30 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
- § 4Konformitätsvermutung
- § 5Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs
- § 6Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs
- § 7Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 8Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 9Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
- § 10Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 11Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 12Pflichten des Händlers
- § 13Einführer oder Händler als Hersteller
- § 14Angabe der Wirtschaftsakteure
- § 15Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
- § 16Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
- § 16aAnwendung der Notfallverfahren
- § 16bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
- § 16cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren,bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 16dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 16ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- § 17Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- § 18Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 19Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen
- § 20Formale Nichtkonformität
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- § 23Übergangsvorschriften
- § 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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