§ 14 – Angabe der Wirtschaftsakteure

PRODSG2011V_12 · Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, 1.von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und
2.an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.
(2)Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PRODSG2011V_12 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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