§ 12 – Konformitätsbewertungsverfahren

PRODSG2011V_6 · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
(2)Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 PRODSG2011V_6 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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