§ 9 – Pflichten des Händlers

PRODSG2011V_6 · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitstellt.
(2)Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob 1.der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen ist,
2.dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
(3)Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entspricht, darf der Händler diesen einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4)Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob 1.der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen ist,
2.dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
(5)Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen herzustellen, oder dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6)Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität eines einfachen Druckbehälters erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder elektronisch geliefert werden.
(7)Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 PRODSG2011V_6 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 PRODSG2011V_6 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.