§ 2 – Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

PROSTSTATV · Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang: 1.die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
2.das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
3.die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
4.der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5.die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
6.die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
7.die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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