§ 7 – Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

PROSTSTATV · Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

(1)Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
(2)Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PROSTSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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