§ 6 – Hilfsmerkmale

PROSTSTATV · Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Hilfsmerkmale sind: 1.die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PROSTSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 PROSTSTATV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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