§ 8 – Bewerten der Prüfungsleistungen

PROTECHPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2)Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.
(3)Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PROTECHPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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