§ 47 – Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
PSTG · Personenstandsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB405.20.0
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
- BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19ECLI:DE:BGH:2020:220420BXIIZB383.19.0
1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.
- BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 273/13
Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
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