§ 48 – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
PSTG · Personenstandsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.06.2025 – XII ZB 354/22ECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB354.22.0
1. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt. 2. Die aufgrund einer Adoption erfolgte Eintragung eines Elternteils in das Geburtenregister führt nicht zur Erledigung eines Berichtigungsantrags, mit welchem die Eintragung als weiterer Elternteil bereits mit der Geburt des Kindes begehrt worden ist.
- BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – XII ZB 155/20ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB155.20.0
1. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. 2. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts. 3. Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741). 4. Die Frist nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.
- BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB405.20.0
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
- BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19ECLI:DE:BGH:2020:220420BXIIZB383.19.0
1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.
- BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB231.18.0
1. Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes. 2. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.
- BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 155/17ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155.17.0
1. Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. 2. Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).
- BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 414/16ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB414.16.0
1. Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird. 2. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017, XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623). 3. Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.
- BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – XII ZB 126/15ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB126.15.0
1. Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen. 2. Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass dieser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen regelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.
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